Erläuterung: Wertungsspielordnungen des Bayerischen Musikbundes |
[ zu dem Begriff "Wertungsspiel" im Glossar]
Nachfolgend finden Sie die Wertungsspielordnungen des Bayerischen Musikbundes, entnommen der Zeitschrift "Bayerische Blasmusik" 01/1995. Bitte beachten Sie, dass wir diese Wertungsspielordnungen an dieser Stelle ohne Gewähr veröffentlichen.
I. Konzertbewertung
II. Offenes Kritikspiel
III. Marschmusikbewertung
IV. Marschmusikwertung während Festzügen
V. Gültigkeit
Träger der Wertungsspielordnungen
Träger der Wertungsspielordnungen sind die dem Bayerischen Musikbund angeschlossenen Musikbünde
Die Veranstaltungen werden auf Landes-, Bundes-, Bezirks- bzw. Kreisebene durchgeführt.
Es bleibt den Trägern vorbehalten, eine Auswahl aus den Wertungsspielen
(Konzertbewertung - Marschwertungen - Kritikspiele) zu treffen und für die jeweiligen
Musikfeste anzubieten. Auch Jugendkritikspiele nach der Kritikspielordnung der
Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volkmusikverbände (BDBV) können von den
Musikbünden zugelassen werden.
Gemeinschaftschöre
Es ist eine ausdrückliche Pflicht der Solidarität, am Gemeinschaftschor aktiv mitzuwirken, um die dabei mögliche Selbstdarstellung bläserischen Musizierens in der Öffentlichkeit in einer würdigen Form zu vollziehen.
Kapellen, die an Wertungsspielen teilnehmen, haben die Noten für den
Gemeinschaftschor mit sich zu führen. Die Wertungsrichter können sich bei Bedarf
stichprobenweise davon überzeugen.
I. Konzertbewertung |
1. Ziel des Wertungsspiels
Das Wertungsspiel soll allen Kapellen, Bläsergruppen und Spielmannszügen Gelegenheit geben, ihren Leistungsstand von einer unabhängigen Fachjury beurteilen zu lassen.
Es dient als eines der wichtigsten Erziehungsmittel zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Musiziergruppen.
Fachliche Hilfen durch kritische Beurteilung und individuelle Beratung sollen den Ensembleleitern, Dirigenten und Stabführern die Möglichkeit geben, ihre gebotene Leistung objektiv einzuschätzen und dienen zur besseren Gestaltung der musikalischen Arbeit.
Den Musiziergruppen bieten die Wertungsspiele die Möglichkeit des Vergleichs mit anderen Musiziergemeinschaften und der Sensibilisierung der eigenen Kritikfähigkeit.
Der Begegnungscharakter der Wertungsspiele soll Vorrang vor dem direkten Leistungsvergleich haben.
Der Leistungsstand wird nach einem Punktsystem ermittelt. Entsprechend der erreichten Punktzahlen werden Ränge verliehen.
Ein Beratungsgespräch und eine schriftlich abgefasste Beurteilung sollen den Musiziergemeinschaften Fehler aufzeigen und Hilfen zur Orchestererziehung geben.
Wertungsspiele sind deshalb für alle Dirigenten und Ensembleleiter eine wichtige Möglichkeit, die musikalische Leistung zu verbessern.
Außerdem stellen sie für die Musikbünde eine wichtige Bestätigung der
geleisteten Schulungsarbeit dar.
2. Zugelassene Musiziergemeinschaften
2.1. Blasmusik
a) Blasorchester in Harmoniebesetung
b) Blasorchester in Blechbesetzung (Blechbläser, Saxophone, Schlagzeug)
c) Brassbands (Blechbläser und Schlagzeug)
d) Big Bands (Trompeten, Posaunen, Saxophone, Rhythmusgruppe)
2.2. Spielmannsmusik
a) Trommlerkorps ohne Bläser (Drumbands)
b) Trommler- und Pfeiferkorps (Spielmannszüge)
c) Fanfaren- und Hörnerkorps
d) Kombinierte Fanfaren- und Flötenkorps
e) Gemischte Besetzungen mit Ventilinstrumenten, auch in Kombination mit den bisher
genannten Instrumentengruppen und mit Blasorchester.
Die Verwendung von blasmusikfremden Instrumenten ist nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen (z.B. Vorschrift des Komponisten). Über deren Zulassung entscheiden die Bundesdirigenten.
2.3. Musizieren in kleinen Gruppen
Spielgruppen in gleicher oder gemischter Besetzung.
3. Grundlagen der Wertung
3.1. Blasorchester in Harmoniebesetzung
Das Wertungsspiel wird in fünf Stufen durchgeführt. Dabei werden die Kapellen
je nach Schwierigkeitsgrad ihrer Stücke
in folgende Anforderungsstufen eingeteilt:
Höchststufe - Oberstufe - Mittelstufe
In diesen Stufen muss jede Musiziergemeinschaft ein Pflichtstück aus der im jeweiligen Jahr gültigen Pflichtstückliste (veröffentlicht in der "Bayerischen Blasmusik") sowie ein Selbstwahlstück, das in der gleichen Schwierigkeitsstufe eingeteilt ist, vortragen.
Unterstufe
In der Unterstufe sind zwei Selbstwahlstücke des Schwierigkeitsgrades Unterstufe vorzutragen.
Anfängerstufe
In der Anfängerstufe ist nur ein beliebiges Selbstwahlstück vorzutragen.
3.2. Blasorchester in Blechbesetzung, Brassbands und Big Bands tragen jeweils zwei Selbstwahlstücke, unabhängig vom Schwierigkeitsgrad, vor.
3.3. Spielmannsmusik
Das Wertungsspiel wird in den Schwierigkeitsstufen
Oberstufe
Mittelstufe
Unterstufe
durchgeführt.
Jede Musikvereinigung der Ober- und Mittelstufe spielt ein Pflichtstück aus der im jeweiligen Jahr gültigen Pflichtstückliste (veröffentlicht in der "Bayerischen Blasmusik") sowie ein Selbstwahlstück, das in der gleichen Schwierigkeitsstufe eingeteilt ist.
In der Unterstufe sind zwei Selbstwahlstücke des gleichen Schwierigkeitsgrades vorzutragen.
3.4. Musizieren in kleinen Gruppen
Bläsergruppen bzw. Percussionsensembles tragen zwei Selbstwahlstücke in den
Schwierigkeitsstufen leich - mittel - schwer - sehr schwer vor.
4. Literaturauswahl
Bei den Wertungsspielen sollen nur wertvolle Kompositionen zum Vortrag kommen.
Um den Musikvereinigungen die Wahl der Stücke zu erleichtern, liegt von der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände(BDBV) eine Selbstwahlliste vor, die geeignete Stücke nach ihrem Schwierigkeitsgrad einordnet und die laufend ergänzt wird.
Werke, die nicht in dieser Selbstwahlliste enthalten sind, dürfen zu
Wertungsspielen nur dann aufgeführt werden, wenn sie vor dem Wertungstermin dem
Bundesdirigenten bzw. dem Bundesbeauftragten für das Spielmannswesen (Spielmannsmusik)
rechtzeitig zur Einstufung vorgelegt worden sind. Die Einstufung gilt solange, bis das
Stück in die Selbstwahlliste der BDBV aufgenommen wird.
5. Kriterien der Bewertung
Die Beurteilung der musikalischen Leistung erstreckt sich auf die Beurteilungskriterien
Intonation
Rhythmik und Zusammenspiel
Dynamik und Klangausgleich
Tonkultur
Phrasierung und Artikulation
Gesamteindruck.
In jeder Sparte können von jedem Wertungsrichter für jedes der beiden vorzutragenden Stücke sechs Punkte vergeben werden. Jeder Wertungsrichter kann damit maximal 72 Punkte vergeben. Das Endergebnis wird durch die Anzahl der beteiligten Wertungsrichter und die beiden Stücke dividiert, gegebenenfalls aufgerundet. Dieses Punktsystem dient den Wertungsrichtern zur Errechnung der von den Musiziergruppen erreichten Ränge. Punktzahlen werden der Öffentlichkeit nich bekanntgegeben. Die Gesamtpunktzahl wird im Wertunsbericht vermerkt.
Die Bewertung findet ihren Ausdruck in der Vergabe folgender Prädikate:
1. Rang mit Auszeichnung | 36 bis 31 Punkte |
1. Rang mit Belobigung | 30 bis 25 Punkte |
1. Rang | 24 bis 19 Punkte |
2. Rang | 18 bis 13 Punkte |
3. Rang | 12 bis 7 Punkte |
6. Auswahl der Pflichtstücke
Die Pflichtstücke werden vom Musikausschuss des Bayerischen Musikbundes auf
Vorschlag der drei Musikbünde ASM, MON und NBMB ausgewählt, jeweils spätestens zu
Beginn des Kalenderjahres vorgelegt und in der "Bayerischen Blasmusik"
veröffentlicht. Die Pflichtstücke haben eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren.
7. Urkunden - Wertungsbericht
Jede am Wertungsspiel teilnehmende Musiziergemeinschaft erhält eine Urkunde, aus der das erreichte Prädikat (ohne Nennung der erreichten Punktzahl) und die gespielte Schwierigkeitsstufe ersichtlich werden.
Jede Musiziergemeinschaft erhält einen Wertungsbericht, in welchem die geboten Leistung in sachlicher Form beurteilt und gewürdigt wird.
Die Wertungsberichte werden vier Wochen nach dem Wertungsspiel den Kapellen
vorgelegt.
8. Zulassung zum Wertungsspiel
Die bei Ziffer 2 genannten Musiziergemeinschaften müssen in der Regel Mitglied des austragenden Musikbundes sein. In- und ausländische Gäste können zugelassen werden.
Mit der Anmeldung verpflichten sich die Vereine, nur mit vereinseigenen Kräften aufzutreten und die Wertungsspielordnung zu respektieren.
Die Prüfung der Vereinszugehörigkeit bleibt dem Veranstaltungsträger vorbehalten.
Aushilfen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und müssen in der
Besetzungsliste klar kenntlich gemacht werden.
9. Wertungsrichter
Für jede Jury werden vom Bundesdirigenten des veranstaltenden Musikbundes in der Regel drei Wertungsrichter bestellt.
Diese müssen die notwendige Qualifikation zur Führung ihres Amtes als Wertungsrichter besitzen.
Die Wertungsrichter sind verpflichtet, an den Wertungsrichterbesprechungen
teilzunehmen, die vom Bundesdirigenten oder einer von ihm beauftragten Person geleitet
werden.
10. Durchführung der Wertungsspiele
Die Durchführung der Wertungsspiele ist öffentlich. Äußere Rahmen- und Programmgestaltung müssen dem Charakter der Veranstaltung angemessen sein. Insbesondere ist auf die Bereitstellung akustisch einwandreier Räume von Veranstalter zu achten.
Die Auftrittsfolge bestimmt der Ausrichter.
Für die Wertungsrichter wird an einer akustisch günstigen Stelle ein angemessen großes Podest aufgestellt, das einen guten Überblick über die Kapellen ermöglicht.
Außer einem vom Veranstalter bestimmten Vertrauensmann, den Wertungsrichtern, Präsidiumsmitgliedern und dem Protokollführer ist das Betreten des Podestes niemandem gestattet.
Der konzertante Charakter der Wertungsspiele soll vom Veranstalter gewährleistet sein.
Mindestens 14 Tage vor dem Wertungsspiel müssen die teilnehmenden Ensembles zwei ausführliche Direktionsstimmen - auch von den Pflichtstücken - dem Veranstalter vorlegen.
Die Direktionsstimmen müssen mit Taktzahlen oder Buchstaben abschnittsweise gekennzeichnet sein.
Abweichungen in der Interpretation müssen kenntlich gemacht werden. DerBundesdirigent oder eine von ihm beauftragte Person überprüft die Schwierigkeitsstufe und - bei Bearbeitungen - die richtige Ausgabe. Am Wertungsspieltag legt jede Musiziergemeinschaft eine aktuelle Besetzungsliste in der Reihenfolge der Instrumentalbesetzung vor, in der eventuelle Aushilfen deutlich gekennzeichnet sind.
Die Wertungsrichter können die Vereinszugehörigkeit überprüfen lassen. Sollte - auch nachträglich - festgestellt werden, dass mit nicht benannten Aushilfen musiziert wurde, so kann die teilnehmende Musiziergemeinschaft disqualifiziert und der eventuell zuerkannte Rang aberkannt werden.
Jede am Wertungsspiel teilnehmende Musiziergemeinschaft hat die Möglichkeit, sich vor ihrem Auftritt einzuspielen. Dazu müssen ausreichende Einspielräume vom Veranstalter gestellt werden.
Unmittelbar vor dem Vortrag kann jede Musiziergemeinschaft nach Belieben auf der Bühne bis zu zwei Minuten einspielen oder einstimmen.
11. Anfechten des Wertungsergebnisses
Unmittelbar nach Beendigung des Vortrages sollen die Wertungsrichter ihre Punkteentscheidung fällen. Nachträgliche Korrekturen in der Abschlussbesprechung der Wertungsrichter (bei gleichzeitiger Durchführung von Parallelveranstaltungen) sind möglich, wenn eine gemeinsame Niveauangleichung dies notwendig macht. Die Entscheidung der Wertungsrichter ist nicht anfechtbar.
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II. Offenes Kritikspiel |
1. Zielsetzung
Über das Wertungsspiel hinaus soll allen Musiziergemeinschaften die
Möglichkeit gegeben werden, mit frei gewählten Musikstücken eines beliebigen
Schwierigkeitsgrades an einem offenen Kritikspiel teilzunehmen und sich von einer
unabhängigen Fachjury beurteilen zu lassen.
2. Wahl der Stücke
Zum Vortrag kommen mindestens zwei frei gewählte Stücke beliebiger Schwierigkeit und Stilistik. Die Vortragsdauer soll mindestens ca. 10 Minuten betragen.
Spätestens 14 Tage vor dem Wertungsspiel müssen die teilnehmenden Ensembles
zwei ausführliche Direktionsstimmen der Stücke dem Veranstalter vorlegen. Die
Dierktionsstimmen müssen mit Taktzahlen oder Buchstaben abschnittsweise gekennzeichnet
sein.
3. Beurteilungskriterien
Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:
Intonation
Rhythmik und Zusammenspiel
Dynamik und Klangausgleich
Tonkultur
Phrasierung und Artikulation
Stilsicherheit
Stückauswahl (Anforderungen, Interpretation, Ausführung)
Es werden keine Punkte vergeben. Die Bewertung erfolgt aus dem Gesamteindruck der gebotenen Vorträge und findet ihren Ausdruck in der Vergabe der folgenden Prädikate:
mit sehr gutem Erfolg teilgenommen
mit gutem Erfolg teilgenommen
mit Erfolg teilgenommen
teilgenommen
4. Kritikspielbericht
Der Kritikspielbericht enthält als Hilfestellung der weiteren musikalischen
Arbeit der Musiziergemeinschaft eine detaillierte Beurteilung.
5. Urkunde
Jede am offenen Kritikspiel teilnehmende Musiziergemeinschaft erhält eine
Urkunde, aus der das erreichte Prädikat (wie unter Ziffer 3 aufgeführt) ersichtlich
wird.
6. Sonstige Festlegungen
Im übrigen gilt die Wertungsspielordnung für die Konzertbewertung wie unter Nummer I aufgeführt.
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III. Marschmusikbewertung |
1. Zielsetzung
Die Marschmusikbewertung hat den Zweck, die Leistungen der Musikkapellen und Spielmannszüge beim Spiel in Bewegung zu verbessern. Dabei soll das Augenmerk auf die Notwendigkeit der Beachtung verschiedener formaler Kriterien gelenkt werden, welche das Auftreten der Musiziergemeinschaften in der Öffentlichkeit entscheidend prägen.
Die Marschmusikbewertung gibt den Musiziergemeinschaften und den musikalischen
Leitern die Möglichkeit, das Spiel in Bewegung begutachten und prüfen zu lassen.
2. Wahl des Marsches
Die Auswahl des Marsches ist freigestellt. Es wird empfohlen, einen einfachen, vollklingenden Marsch zu wählen, der auswendig gespielt werden kann, so dass die Musiker auf die Zeichen des Dirigenten bzw. Stabführers und die Marschdisziplin achten können.
Auf Schwierigkeitsstufen wird verzichtet.
3. Durchführung der Wertung
Die Bewertung der Marschmusik wird von drei Wertungsrichtern vorgenommen und erfolgt nach folgenden Kriterien:
Erster Wertungsrichter: Antreten und Abmarsch
Antreten: Haltung des Musikführers, Kommando, Ausführung durch die
Musiziergemeinschaft
Aufstellung: Grundhaltung, Seitenrichtung, Vordermann
Haltung der Instrumente im Stand und Sauberkeit
Abmarsch: Haltung und Kommando des Musikführers, Ausführung durch die
Musiziergemeinschaft
Beginn des klingenden Spiels: Zeichen des Musikführers, Einschlagen, Locke, Aufnehmen der
Instrumente, Spielbeginn
Musikalischer Gesamteindruck.
Zweiter Wertungsrichter: musikalische Leistung
Rhythmik und Zusammenspiel
Marschtempo
Intonation
Dynamik und Klangausgleich
Haltung der Instrumente während des klingenden Spiels
Abstände und Ausrichtung der Musiziergemeinschaft in der Bewegung.
Dritter Wertungsrichter: Wirkung der Gruppe in der Bewegung, Anhalten und Beendigung des Spiels
Schwenkung: Seitenrichtung, Ausrichtung zum Vordermann
Musikalischer Gesamteindruck
Abreißen des Spiels: Zeichen des Musikführers - Ausführung, Instrumentenhaltung
Anhalten: Kommando, Ausführung durch die Musiziergemeinschaft
Abstände und Ausrichtung der Musiziergemeinschaft nach dem Anhalten
Bekleidung: Vollständigkeit und Einheitlichkeit.
4. Verleihung von Prädikaten
Jeder Wertungsrichter kann in jeder seiner sechs Sparten bis zu sechs Punkte vergeben (maximal 36 Punkte). Die vergebenen Punkte der drei Wertungsrichter werden addiert und durch drei dividiert, gegebenenfalls aufgerundet.
Die Wertung findet ihren Ausdruck in der Verleihung folgender Prädikate:
1. Rang mit Auszeichnung | 36 bis 31 Punkte |
1. Rang mit Belobigung | 30 bis 25 Punkte |
1. Rang | 24 bis 19 Punkte |
2. Rang | 18 bis 13 Punkte |
3. Rang | 12 bis 7 Punkte |
Die Wertung der Jury ist unanfechtbar. Die Leistungen der Kapellen und Spielmannszüge werden durch Verleihung von Urkunden und in dem von der Jury erstellten Wertungsbericht gewürdigt.
Sollte die Bewertung mit zwei Wertungsrichtern durchgeführt werden, so einigen
sich die Wertungsrichter auf je neun Wertungskriterien, vergeben damit maximal je 54
Punkte. Das Ergebnis beider Wertungsrichter wird addiert und durch zwei geteilt. (Anm.
des Glossar-Masters: Hier ist wohl "durch drei geteilt" gemeint, da sonst die
Höchstpunktzahl 54 betragen würde.)
5. Ablauf des Wertungsspiels
Auf ein Kommando des Ensembleleiters tritt die Musiziergemeinschaft am Antreteplatz an. Dann gibt der Musikführer das optische oder akustische Kommando zum »Stillgestanden«. Es erfolgt eine Meldung an den ersten Wertungsrichter (Musikkapelle/Spielmannszug ... mit ... Mann angetreten). Marsch: Titel (z. B. »Flott voran«). Nachdem der Wertungsrichter die Musiziergemeinschaft rundum besichtigt hat, gibt er das Zeichen zum Abmarsch. Nun erfolgt das Kommando des Musikführers: »im Gleichschritt - marsch«. Kurz darauf gibt er das Zeichen zum Spielbeginn. Jetzt folgt ein Feldschritt und der Lockmarsch oder nur der Lockmarsch. Dieser besteht aus 16 Schritten. Beim 13. Schritt werden die Instrumente gemeinsam aufgenommen und beim 17. Schritt beginnt das Spiel.
Innerhalb der markierten Zone (Fähnchen ) muss das Spiel beendet und die Musiziergemeinschaft auf ein optisches oder akustischen Zeichen zum Stillstand gebracht werden. Vorschlag des möglichen Wertungsablaufes:
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IV. Marschmusikwertung während Festzügen |
1. Zielsetzung
Die Marschmusikwertungen während der Festzüge haben die Zielsetzung, die Leistungen der Musikkapellen und Spielmannszüge beim Spiel in der Bewegung zu verbessern. Dabei soll das Augenmerk auf die Notwendigkeit der Beachtung verschiedener Kriterien gelenkt werden, die das Auftreten in der Öffentlichkeit entscheidend prägen.
Fachliche Hilfe durch kritische Beurteilung und individuelle Beratung sollen den Dirigenten und Stabführern die Möglichkeit geben, ihre gebotenen Leistungen objektiv einzuschätzen.
Der Leistungsstand wird nach einem Punktsystem ermittelt. Entsprechend der erreichten Punktzahlen werden Ränge verliehen.
Eine schriftlich abgefasste Kurzbeurteilung soll den Kapellen und
Spielmannszügen Fehler aufzeigen und Hilfen zur Verbesserung anbieten.
2. Literaturauswahl
Die Auswahl der Märsche ist freigestellt. Es wird empfohlen, nur solche Märsche auszuwählen, die musikalisch sehr gut dargeboten werden können und sich nicht negativ auf die Marschleistung auswirken.
Auf die Einteilung in Schwierigkeitsstufen oder Besetzungsklassen wird
verzichtet.
3. Durchführung der Wertung
Die Bewertung findet in der Regel während der Festzüge bei Musikertreffen, Bezirksmusik-, Bundes- oder Landesmusikfesten statt. Sie wird von drei Wertungsrichtern vorgenommen, die sowohl formale wie auch musikalische Kriterien bewerten. Im einzelnen sind dies folgende Kriterien:
Erster Wertungsrichter: Abmarsch
Aufstellung und Ausrichtung der Musiziergemeinschaft
Haltung der Musiziergemeinschaft im Stand (Sauberkeit)
Vollständigkeit und Einheitlichkeit der Bekleidung
Abmarsch: Ankündigung und Genauigkeit in der Ausführung
Beginn des klingenden Spiels: Feldschritt/Einschlagen/Locke/Aufnehmen der
Instrumente/Einsatz (Feldschritt/Einschlagen/Locke nach Wahl)
Musikalischer Gesamteindruck (Marschtempo, Dynamik, Klangbalance, Zusammenspiel,
Intonation).
Zweiter Wertungsrichter: Vorbeimarsch
Marschtempo
Rhythmik und Zusammenspiel
Dynamik, Klangbalance und Intonation
Abstände und Ausrichtung der Kapelle
Haltung der Instrumente im Spiels
Vorbeimarsch an der Ehrentribüne - Ehrenbezeigung durch den Dirigenten
Dritter Wertungsrichter: Marschende
Schwenkung bzw. Marschdisziplin
Musikalischer Gesamteindruck (Marschtempo, Dynamik, Klangbalance, Zusammenspiel,
Intonation)
Abreißen des Spiels (Ankündigung, Ausführung)
Haltung der Instrumente nach dem Abreißen
Anhalten der Musiziergemeinschaft (Ankündigung, Ausführung)
Abstände und Ausrichtung der Musiziergemeinschaft nach dem Anhalten.
Jeder Wertungsrichter kann bis zu maximal 36 Punkte für den Gesamteindruck vergeben. Das Gesamtergebnis wird aus dem Durchschnitt der Einzelergebnisse gebildet und gegebenenfalls aufgerundet.
Dieses Punktsystem dient den Wertungsrichtern zur Errechnung der erreichten Ränge, wobei nachträgliche Abstimmungskorrekturen in der Abschlussbesprechung der Juroren möglich sind. Die Gesamtpunktzahl wird im Wertungsbericht vermerkt.
Die Bewertung findet ihren Ausdruck in der Vergabe folgender Prädikate:
1. Rang mit Auszeichnung | 36 bis 31 Punkte |
1. Rang mit Belobigung | 30 bis 25 Punkte |
1. Rang | 24 bis 19 Punkte |
2. Rang | 18 bis 13 Punkte |
3. Rang | 12 bis 7 Punkte |
Die Entscheidung der Jury ist nicht anfechtbar.
4. Urkunde und Wertungsbericht
Jede an der Marschwertung teilnehmende Musiziergemeinschaft erhält eine Urkunde, aus der das erreichte Prädikat ohne Nennung der Punktzahl ersichtlich wird.
Ebenso wird ein Wertungsbericht erstellt, in dem die gebotene Leistung in
sachlicher Form kurz beurteilt und gewürdigt wird.
5. Ablauf der Marschmusikwertung
Nach der Aufstellung rückt die Musiziergemeinschaft bis zur Abmarschlinie vor, dann gibt der Dirigent/Stabführer das optische oder akustische Kommando: Achtung (Stillgestanden). Die Instrumente sind in Paradestellung. Der erste Wertungsrichter begutachtet kurz die Musiziergemeinschaft und gibt das Zeichen (Hinweis) zum Abmarsch.
Nun folgt ein akustisches oder (gleichzeitig) optisches Zeichen zum Abmarsch: im Gleichschritt - marsch.
Jetzt folgt ein Feldschritt oder der Lockmarsch oder das Einschlagen oder sofort der erste Orchestermarsch. Falls ein Lockmarsch gespielt wird, werden die Instrumente auf den 13. Schritt angesetzt und beim 17. Schritt beginnt das Spiel. Wird kein Lockmarsch gespielt, werden die Instrumente auf ein Zeichen gemeinsam angesetzt.
Während des Marschierens ist ständig ein genügender Abstand zur vorausmarschierenden Musiziergemeinschaft einzuhalten.
An der Ehrentribüne (Standort zweiter Wertungsirchter) ist auf jeden Fall mit klingendem Spiel vorbeizumarschieren. Deshalb ist durch ein Schild (oder ein Fähnchen) auf die Ehrentribüne hinzuweisen. Der Dirigent (bzw. die gesamte Kopfgruppe der Marschformation) hat - mindestens durch eine Blickwendung - eine Ehrbezeigung vorzunehmen.
Durch ein Schild (bzw. ein Fähnchen) ist auf das Festzugsende hinzuweisen (Standort dritter Wertungsrichter). Kurz danach müssen durch optische und/oder akustische Kommandos das Spiel beendet und die Musiziergemeinschaft zum Halten gebracht werden.
Auf ein Zeichen des Wertungsrichters kann die Musiziergemeinschaft wegtreten oder abmarschieren.
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V. Gültigkeit |
Die Wertungsspielordnungen wurden vom Musikbeirat des Bayerischen Musikbundes am 16. Juli 1994 beschlossen und treten zum 1. Januar 1995 in Kraft. Sie treten anstelle der Wertungsspielordnungen vom 29. September 1990, die damit ihre Gültigkeit verlieren.
Die Wertungsspielordnungen haben solange Gültigkeit, bis sie durch eine geänderte Fassung ersetzt werden.
Krumbach, 1. Januar 1995
Prof. Karl Kling, Präsident des BMB
Dieter Böck, Landesdirigent des BMB
Günther Katzenberger, Landesbeauftragter für das Spielmannswesen des BMB
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