Erläuterung: Wertungsspielordnungen des Bayerischen Musikbundes

[ zu dem Begriff "Wertungsspiel" im Glossar]

Nachfolgend finden Sie die Wertungsspielordnungen des Bayerischen Musikbundes, entnommen der Zeitschrift "Bayerische Blasmusik" 01/1995. Bitte beachten Sie, dass wir diese Wertungsspielordnungen an dieser Stelle ohne Gewähr veröffentlichen.


 Inhalt:

I. Konzertbewertung
II. Offenes Kritikspiel
III. Marschmusikbewertung
IV. Marschmusikwertung während Festzügen
V. Gültigkeit


Träger der Wertungsspielordnungen

Träger der Wertungsspielordnungen sind die dem Bayerischen Musikbund angeschlossenen Musikbünde

Die Veranstaltungen werden auf Landes-, Bundes-, Bezirks- bzw. Kreisebene durchgeführt.

Es bleibt den Trägern vorbehalten, eine Auswahl aus den Wertungsspielen (Konzertbewertung - Marschwertungen - Kritikspiele) zu treffen und für die jeweiligen Musikfeste anzubieten. Auch Jugendkritikspiele nach der Kritikspielordnung der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volkmusikverbände (BDBV) können von den Musikbünden zugelassen werden.

Gemeinschaftschöre

Es ist eine ausdrückliche Pflicht der Solidarität, am Gemeinschaftschor aktiv mitzuwirken, um die dabei mögliche Selbstdarstellung bläserischen Musizierens in der Öffentlichkeit in einer würdigen Form zu vollziehen.

Kapellen, die an Wertungsspielen teilnehmen, haben die Noten für den Gemeinschaftschor mit sich zu führen. Die Wertungsrichter können sich bei Bedarf stichprobenweise davon überzeugen.

 

I. Konzertbewertung

1. Ziel des Wertungsspiels

Das Wertungsspiel soll allen Kapellen, Bläsergruppen und Spielmannszügen Gelegenheit geben, ihren Leistungsstand von einer unabhängigen Fachjury beurteilen zu lassen.

Es dient als eines der wichtigsten Erziehungsmittel zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Musiziergruppen.

Fachliche Hilfen durch kritische Beurteilung und individuelle Beratung sollen den Ensembleleitern, Dirigenten und Stabführern die Möglichkeit geben, ihre gebotene Leistung objektiv einzuschätzen und dienen zur besseren Gestaltung der musikalischen Arbeit.

Den Musiziergruppen bieten die Wertungsspiele die Möglichkeit des Vergleichs mit anderen Musiziergemeinschaften und der Sensibilisierung der eigenen Kritikfähigkeit.

Der Begegnungscharakter der Wertungsspiele soll Vorrang vor dem direkten Leistungsvergleich haben.

Der Leistungsstand wird nach einem Punktsystem ermittelt. Entsprechend der erreichten Punktzahlen werden Ränge verliehen.

Ein Beratungsgespräch und eine schriftlich abgefasste Beurteilung sollen den Musiziergemeinschaften Fehler aufzeigen und Hilfen zur Orchestererziehung geben.

Wertungsspiele sind deshalb für alle Dirigenten und Ensembleleiter eine wichtige Möglichkeit, die musikalische Leistung zu verbessern.

Außerdem stellen sie für die Musikbünde eine wichtige Bestätigung der geleisteten Schulungsarbeit dar.

2. Zugelassene Musiziergemeinschaften

2.1. Blasmusik

a) Blasorchester in Harmoniebesetung
b) Blasorchester in Blechbesetzung (Blechbläser, Saxophone, Schlagzeug)
c) Brassbands (Blechbläser und Schlagzeug)
d) Big Bands (Trompeten, Posaunen, Saxophone, Rhythmusgruppe)

2.2. Spielmannsmusik

a) Trommlerkorps ohne Bläser (Drumbands)
b) Trommler- und Pfeiferkorps (Spielmannszüge)
c) Fanfaren- und Hörnerkorps
d) Kombinierte Fanfaren- und Flötenkorps
e) Gemischte Besetzungen mit Ventilinstrumenten, auch in Kombination mit den bisher genannten Instrumentengruppen und mit Blasorchester.

Die Verwendung von blasmusikfremden Instrumenten ist nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen (z.B. Vorschrift des Komponisten). Über deren Zulassung entscheiden die Bundesdirigenten.

2.3. Musizieren in kleinen Gruppen

Spielgruppen in gleicher oder gemischter Besetzung.

3. Grundlagen der Wertung

3.1. Blasorchester in Harmoniebesetzung

Das Wertungsspiel wird in fünf Stufen durchgeführt. Dabei werden die Kapellen je nach Schwierigkeitsgrad ihrer Stücke
in folgende Anforderungsstufen eingeteilt:

Höchststufe - Oberstufe - Mittelstufe

In diesen Stufen muss jede Musiziergemeinschaft ein Pflichtstück aus der im jeweiligen Jahr gültigen Pflichtstückliste (veröffentlicht in der "Bayerischen Blasmusik") sowie ein Selbstwahlstück, das in der gleichen Schwierigkeitsstufe eingeteilt ist, vortragen.

Unterstufe

In der Unterstufe sind zwei Selbstwahlstücke des Schwierigkeitsgrades Unterstufe vorzutragen.

Anfängerstufe

In der Anfängerstufe ist nur ein beliebiges Selbstwahlstück vorzutragen.

3.2. Blasorchester in Blechbesetzung, Brassbands und Big Bands tragen jeweils zwei Selbstwahlstücke, unabhängig vom Schwierigkeitsgrad, vor.

3.3. Spielmannsmusik

Das Wertungsspiel wird in den Schwierigkeitsstufen

Oberstufe
Mittelstufe
Unterstufe

durchgeführt.

Jede Musikvereinigung der Ober- und Mittelstufe spielt ein Pflichtstück aus der im jeweiligen Jahr gültigen Pflichtstückliste (veröffentlicht in der "Bayerischen Blasmusik") sowie ein Selbstwahlstück, das in der gleichen Schwierigkeitsstufe eingeteilt ist.

In der Unterstufe sind zwei Selbstwahlstücke des gleichen Schwierigkeitsgrades vorzutragen.

3.4. Musizieren in kleinen Gruppen

Bläsergruppen bzw. Percussionsensembles tragen zwei Selbstwahlstücke in den Schwierigkeitsstufen leich - mittel - schwer - sehr schwer vor.

4. Literaturauswahl

Bei den Wertungsspielen sollen nur wertvolle Kompositionen zum Vortrag kommen.

Um den Musikvereinigungen die Wahl der Stücke zu erleichtern, liegt von der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände(BDBV) eine Selbstwahlliste vor, die geeignete Stücke nach ihrem Schwierigkeitsgrad einordnet und die laufend ergänzt wird.

Werke, die nicht in dieser Selbstwahlliste enthalten sind, dürfen zu Wertungsspielen nur dann aufgeführt werden, wenn sie vor dem Wertungstermin dem Bundesdirigenten bzw. dem Bundesbeauftragten für das Spielmannswesen (Spielmannsmusik) rechtzeitig zur Einstufung vorgelegt worden sind. Die Einstufung gilt solange, bis das Stück in die Selbstwahlliste der BDBV aufgenommen wird.

5. Kriterien der Bewertung

Die Beurteilung der musikalischen Leistung erstreckt sich auf die Beurteilungskriterien

Intonation
Rhythmik und Zusammenspiel
Dynamik und Klangausgleich
Tonkultur
Phrasierung und Artikulation
Gesamteindruck.

In jeder Sparte können von jedem Wertungsrichter für jedes der beiden vorzutragenden Stücke sechs Punkte vergeben werden. Jeder Wertungsrichter kann damit maximal 72 Punkte vergeben. Das Endergebnis wird durch die Anzahl der beteiligten Wertungsrichter und die beiden Stücke dividiert, gegebenenfalls aufgerundet. Dieses Punktsystem dient den Wertungsrichtern zur Errechnung der von den Musiziergruppen erreichten Ränge. Punktzahlen werden der Öffentlichkeit nich bekanntgegeben. Die Gesamtpunktzahl wird im Wertunsbericht vermerkt.

Die Bewertung findet ihren Ausdruck in der Vergabe folgender Prädikate:

1. Rang mit Auszeichnung 36 bis 31 Punkte
1. Rang mit Belobigung 30 bis 25 Punkte
1. Rang 24 bis 19 Punkte
2. Rang 18 bis 13 Punkte
3. Rang 12 bis 7 Punkte


6. Auswahl der Pflichtstücke

Die Pflichtstücke werden vom Musikausschuss des Bayerischen Musikbundes auf Vorschlag der drei Musikbünde ASM, MON und NBMB ausgewählt, jeweils spätestens zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegt und in der "Bayerischen Blasmusik" veröffentlicht. Die Pflichtstücke haben eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren.

7. Urkunden - Wertungsbericht

Jede am Wertungsspiel teilnehmende Musiziergemeinschaft erhält eine Urkunde, aus der das erreichte Prädikat (ohne Nennung der erreichten Punktzahl) und die gespielte Schwierigkeitsstufe ersichtlich werden.

Jede Musiziergemeinschaft erhält einen Wertungsbericht, in welchem die geboten Leistung in sachlicher Form beurteilt und gewürdigt wird.

Die Wertungsberichte werden vier Wochen nach dem Wertungsspiel den Kapellen vorgelegt.

8. Zulassung zum Wertungsspiel

Die bei Ziffer 2 genannten Musiziergemeinschaften müssen in der Regel Mitglied des austragenden Musikbundes sein. In- und ausländische Gäste können zugelassen werden.

Mit der Anmeldung verpflichten sich die Vereine, nur mit vereinseigenen Kräften aufzutreten und die Wertungsspielordnung zu respektieren.

Die Prüfung der Vereinszugehörigkeit bleibt dem Veranstaltungsträger vorbehalten.

Aushilfen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und müssen in der Besetzungsliste klar kenntlich gemacht werden.

9. Wertungsrichter

Für jede Jury werden vom Bundesdirigenten des veranstaltenden Musikbundes in der Regel drei Wertungsrichter bestellt.

Diese müssen die notwendige Qualifikation zur Führung ihres Amtes als Wertungsrichter besitzen.

Die Wertungsrichter sind verpflichtet, an den Wertungsrichterbesprechungen teilzunehmen, die vom Bundesdirigenten oder einer von ihm beauftragten Person geleitet werden.

10. Durchführung der Wertungsspiele

Die Durchführung der Wertungsspiele ist öffentlich. Äußere Rahmen- und Programmgestaltung müssen dem Charakter der Veranstaltung angemessen sein. Insbesondere ist auf die Bereitstellung akustisch einwandreier Räume von Veranstalter zu achten.

Die Auftrittsfolge bestimmt der Ausrichter.

Für die Wertungsrichter wird an einer akustisch günstigen Stelle ein angemessen großes Podest aufgestellt, das einen guten Überblick über die Kapellen ermöglicht.

Außer einem vom Veranstalter bestimmten Vertrauensmann, den Wertungsrichtern, Präsidiumsmitgliedern und dem Protokollführer ist das Betreten des Podestes niemandem gestattet.

Der konzertante Charakter der Wertungsspiele soll vom Veranstalter gewährleistet sein.

Mindestens 14 Tage vor dem Wertungsspiel müssen die teilnehmenden Ensembles zwei ausführliche Direktionsstimmen - auch von den Pflichtstücken - dem Veranstalter vorlegen.

Die Direktionsstimmen müssen mit Taktzahlen oder Buchstaben abschnittsweise gekennzeichnet sein.

Abweichungen in der Interpretation müssen kenntlich gemacht werden. DerBundesdirigent oder eine von ihm beauftragte Person überprüft die Schwierigkeitsstufe und - bei Bearbeitungen - die richtige Ausgabe. Am Wertungsspieltag legt jede Musiziergemeinschaft eine aktuelle Besetzungsliste in der Reihenfolge der Instrumentalbesetzung vor, in der eventuelle Aushilfen deutlich gekennzeichnet sind.

Die Wertungsrichter können die Vereinszugehörigkeit überprüfen lassen. Sollte - auch nachträglich - festgestellt werden, dass mit nicht benannten Aushilfen musiziert wurde, so kann die teilnehmende Musiziergemeinschaft disqualifiziert und der eventuell zuerkannte Rang aberkannt werden.

Jede am Wertungsspiel teilnehmende Musiziergemeinschaft hat die Möglichkeit, sich vor ihrem Auftritt einzuspielen. Dazu müssen ausreichende Einspielräume vom Veranstalter gestellt werden.

Unmittelbar vor dem Vortrag kann jede Musiziergemeinschaft nach Belieben auf der Bühne bis zu zwei Minuten einspielen oder einstimmen.

11. Anfechten des Wertungsergebnisses

Unmittelbar nach Beendigung des Vortrages sollen die Wertungsrichter ihre Punkteentscheidung fällen. Nachträgliche Korrekturen in der Abschlussbesprechung der Wertungsrichter (bei gleichzeitiger Durchführung von Parallelveranstaltungen) sind möglich, wenn eine gemeinsame Niveauangleichung dies notwendig macht. Die Entscheidung der Wertungsrichter ist nicht anfechtbar.

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II. Offenes Kritikspiel

1. Zielsetzung

Über das Wertungsspiel hinaus soll allen Musiziergemeinschaften die Möglichkeit gegeben werden, mit frei gewählten Musikstücken eines beliebigen Schwierigkeitsgrades an einem offenen Kritikspiel teilzunehmen und sich von einer unabhängigen Fachjury beurteilen zu lassen.

2. Wahl der Stücke

Zum Vortrag kommen mindestens zwei frei gewählte Stücke beliebiger Schwierigkeit und Stilistik. Die Vortragsdauer soll mindestens ca. 10 Minuten betragen.

Spätestens 14 Tage vor dem Wertungsspiel müssen die teilnehmenden Ensembles zwei ausführliche Direktionsstimmen der Stücke dem Veranstalter vorlegen. Die Dierktionsstimmen müssen mit Taktzahlen oder Buchstaben abschnittsweise gekennzeichnet sein.

3. Beurteilungskriterien

Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:

Intonation
Rhythmik und Zusammenspiel
Dynamik und Klangausgleich
Tonkultur
Phrasierung und Artikulation
Stilsicherheit
Stückauswahl (Anforderungen, Interpretation, Ausführung)

Es werden keine Punkte vergeben. Die Bewertung erfolgt aus dem Gesamteindruck der gebotenen Vorträge und findet ihren Ausdruck in der Vergabe der folgenden Prädikate:

mit sehr gutem Erfolg teilgenommen
mit gutem Erfolg teilgenommen
mit Erfolg teilgenommen
teilgenommen

4. Kritikspielbericht

Der Kritikspielbericht enthält als Hilfestellung der weiteren musikalischen Arbeit der Musiziergemeinschaft eine detaillierte Beurteilung.

5. Urkunde

Jede am offenen Kritikspiel teilnehmende Musiziergemeinschaft erhält eine Urkunde, aus der das erreichte Prädikat (wie unter Ziffer 3 aufgeführt) ersichtlich wird.

6. Sonstige Festlegungen

Im übrigen gilt die Wertungsspielordnung für die Konzertbewertung wie unter Nummer I aufgeführt.

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III. Marschmusikbewertung

1. Zielsetzung

Die Marschmusikbewertung hat den Zweck, die Leistungen der Musikkapellen und Spielmannszüge beim Spiel in Bewegung zu verbessern. Dabei soll das Augenmerk auf die Notwendigkeit der Beachtung verschiedener formaler Kriterien gelenkt werden, welche das Auftreten der Musiziergemeinschaften in der Öffentlichkeit entscheidend prägen.

Die Marschmusikbewertung gibt den Musiziergemeinschaften und den musikalischen Leitern die Möglichkeit, das Spiel in Bewegung begutachten und prüfen zu lassen.

2. Wahl des Marsches

Die Auswahl des Marsches ist freigestellt. Es wird empfohlen, einen einfachen, vollklingenden Marsch zu wählen, der auswendig gespielt werden kann, so dass die Musiker auf die Zeichen des Dirigenten bzw. Stabführers und die Marschdisziplin achten können.

Auf Schwierigkeitsstufen wird verzichtet.

3. Durchführung der Wertung

Die Bewertung der Marschmusik wird von drei Wertungsrichtern vorgenommen und erfolgt nach folgenden Kriterien:

Erster Wertungsrichter: Antreten und Abmarsch

Antreten: Haltung des Musikführers, Kommando, Ausführung durch die Musiziergemeinschaft
Aufstellung: Grundhaltung, Seitenrichtung, Vordermann
Haltung der Instrumente im Stand und Sauberkeit
Abmarsch: Haltung und Kommando des Musikführers, Ausführung durch die Musiziergemeinschaft
Beginn des klingenden Spiels: Zeichen des Musikführers, Einschlagen, Locke, Aufnehmen der Instrumente, Spielbeginn
Musikalischer Gesamteindruck.

Zweiter Wertungsrichter: musikalische Leistung

Rhythmik und Zusammenspiel
Marschtempo
Intonation
Dynamik und Klangausgleich
Haltung der Instrumente während des klingenden Spiels
Abstände und Ausrichtung der Musiziergemeinschaft in der Bewegung.

Dritter Wertungsrichter: Wirkung der Gruppe in der Bewegung, Anhalten und Beendigung des Spiels

Schwenkung: Seitenrichtung, Ausrichtung zum Vordermann
Musikalischer Gesamteindruck
Abreißen des Spiels: Zeichen des Musikführers - Ausführung, Instrumentenhaltung
Anhalten: Kommando, Ausführung durch die Musiziergemeinschaft
Abstände und Ausrichtung der Musiziergemeinschaft nach dem Anhalten
Bekleidung: Vollständigkeit und Einheitlichkeit.

4. Verleihung von Prädikaten

Jeder Wertungsrichter kann in jeder seiner sechs Sparten bis zu sechs Punkte vergeben (maximal 36 Punkte). Die vergebenen Punkte der drei Wertungsrichter werden addiert und durch drei dividiert, gegebenenfalls aufgerundet.

Die Wertung findet ihren Ausdruck in der Verleihung folgender Prädikate:

1. Rang mit Auszeichnung 36 bis 31 Punkte
1. Rang mit Belobigung 30 bis 25 Punkte
1. Rang 24 bis 19 Punkte
2. Rang 18 bis 13 Punkte
3. Rang 12 bis 7 Punkte

Die Wertung der Jury ist unanfechtbar. Die Leistungen der Kapellen und Spielmannszüge werden durch Verleihung von Urkunden und in dem von der Jury erstellten Wertungsbericht gewürdigt.

Sollte die Bewertung mit zwei Wertungsrichtern durchgeführt werden, so einigen sich die Wertungsrichter auf je neun Wertungskriterien, vergeben damit maximal je 54 Punkte. Das Ergebnis beider Wertungsrichter wird addiert und durch zwei geteilt. (Anm. des Glossar-Masters: Hier ist wohl "durch drei geteilt" gemeint, da sonst die Höchstpunktzahl 54 betragen würde.)

5. Ablauf des Wertungsspiels

Auf ein Kommando des Ensembleleiters tritt die Musiziergemeinschaft am Antreteplatz an. Dann gibt der Musikführer das optische oder akustische Kommando zum »Stillgestanden«. Es erfolgt eine Meldung an den ersten Wertungsrichter (Musikkapelle/Spielmannszug ... mit ... Mann angetreten). Marsch: Titel (z. B. »Flott voran«). Nachdem der Wertungsrichter die Musiziergemeinschaft rundum besichtigt hat, gibt er das Zeichen zum Abmarsch. Nun erfolgt das Kommando des Musikführers: »im Gleichschritt - marsch«. Kurz darauf gibt er das Zeichen zum Spielbeginn. Jetzt folgt ein Feldschritt und der Lockmarsch oder nur der Lockmarsch. Dieser besteht aus 16 Schritten. Beim 13. Schritt werden die Instrumente gemeinsam aufgenommen und beim 17. Schritt beginnt das Spiel.

Innerhalb der markierten Zone (Fähnchen ) muss das Spiel beendet und die Musiziergemeinschaft auf ein optisches oder akustischen Zeichen zum Stillstand gebracht werden. Vorschlag des möglichen Wertungsablaufes:

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IV. Marschmusikwertung während Festzügen

1. Zielsetzung

Die Marschmusikwertungen während der Festzüge haben die Zielsetzung, die Leistungen der Musikkapellen und Spielmannszüge beim Spiel in der Bewegung zu verbessern. Dabei soll das Augenmerk auf die Notwendigkeit der Beachtung verschiedener Kriterien gelenkt werden, die das Auftreten in der Öffentlichkeit entscheidend prägen.

Fachliche Hilfe durch kritische Beurteilung und individuelle Beratung sollen den Dirigenten und Stabführern die Möglichkeit geben, ihre gebotenen Leistungen objektiv einzuschätzen.

Der Leistungsstand wird nach einem Punktsystem ermittelt. Entsprechend der erreichten Punktzahlen werden Ränge verliehen.

Eine schriftlich abgefasste Kurzbeurteilung soll den Kapellen und Spielmannszügen Fehler aufzeigen und Hilfen zur Verbesserung anbieten.

2. Literaturauswahl

Die Auswahl der Märsche ist freigestellt. Es wird empfohlen, nur solche Märsche auszuwählen, die musikalisch sehr gut dargeboten werden können und sich nicht negativ auf die Marschleistung auswirken.

Auf die Einteilung in Schwierigkeitsstufen oder Besetzungsklassen wird verzichtet.

3. Durchführung der Wertung

Die Bewertung findet in der Regel während der Festzüge bei Musikertreffen, Bezirksmusik-, Bundes- oder Landesmusikfesten statt. Sie wird von drei Wertungsrichtern vorgenommen, die sowohl formale wie auch musikalische Kriterien bewerten. Im einzelnen sind dies folgende Kriterien:

Erster Wertungsrichter: Abmarsch

Aufstellung und Ausrichtung der Musiziergemeinschaft
Haltung der Musiziergemeinschaft im Stand (Sauberkeit)
Vollständigkeit und Einheitlichkeit der Bekleidung
Abmarsch: Ankündigung und Genauigkeit in der Ausführung
Beginn des klingenden Spiels: Feldschritt/Einschlagen/Locke/Aufnehmen der Instrumente/Einsatz (Feldschritt/Einschlagen/Locke nach Wahl)
Musikalischer Gesamteindruck (Marschtempo, Dynamik, Klangbalance, Zusammenspiel, Intonation).

Zweiter Wertungsrichter: Vorbeimarsch

Marschtempo
Rhythmik und Zusammenspiel
Dynamik, Klangbalance und Intonation
Abstände und Ausrichtung der Kapelle
Haltung der Instrumente im Spiels
Vorbeimarsch an der Ehrentribüne - Ehrenbezeigung durch den Dirigenten

Dritter Wertungsrichter: Marschende

Schwenkung bzw. Marschdisziplin
Musikalischer Gesamteindruck (Marschtempo, Dynamik, Klangbalance, Zusammenspiel, Intonation)
Abreißen des Spiels (Ankündigung, Ausführung)
Haltung der Instrumente nach dem Abreißen
Anhalten der Musiziergemeinschaft (Ankündigung, Ausführung)
Abstände und Ausrichtung der Musiziergemeinschaft nach dem Anhalten.

Jeder Wertungsrichter kann bis zu maximal 36 Punkte für den Gesamteindruck vergeben. Das Gesamtergebnis wird aus dem Durchschnitt der Einzelergebnisse gebildet und gegebenenfalls aufgerundet.

Dieses Punktsystem dient den Wertungsrichtern zur Errechnung der erreichten Ränge, wobei nachträgliche Abstimmungskorrekturen in der Abschlussbesprechung der Juroren möglich sind. Die Gesamtpunktzahl wird im Wertungsbericht vermerkt.

Die Bewertung findet ihren Ausdruck in der Vergabe folgender Prädikate:

1. Rang mit Auszeichnung 36 bis 31 Punkte
1. Rang mit Belobigung 30 bis 25 Punkte
1. Rang 24 bis 19 Punkte
2. Rang 18 bis 13 Punkte
3. Rang 12 bis 7 Punkte

Die Entscheidung der Jury ist nicht anfechtbar.

4. Urkunde und Wertungsbericht

Jede an der Marschwertung teilnehmende Musiziergemeinschaft erhält eine Urkunde, aus der das erreichte Prädikat ohne Nennung der Punktzahl ersichtlich wird.

Ebenso wird ein Wertungsbericht erstellt, in dem die gebotene Leistung in sachlicher Form kurz beurteilt und gewürdigt wird.

5. Ablauf der Marschmusikwertung

Nach der Aufstellung rückt die Musiziergemeinschaft bis zur Abmarschlinie vor, dann gibt der Dirigent/Stabführer das optische oder akustische Kommando: Achtung (Stillgestanden). Die Instrumente sind in Paradestellung. Der erste Wertungsrichter begutachtet kurz die Musiziergemeinschaft und gibt das Zeichen (Hinweis) zum Abmarsch.

Nun folgt ein akustisches oder (gleichzeitig) optisches Zeichen zum Abmarsch: im Gleichschritt - marsch.

Jetzt folgt ein Feldschritt oder der Lockmarsch oder das Einschlagen oder sofort der erste Orchestermarsch. Falls ein Lockmarsch gespielt wird, werden die Instrumente auf den 13. Schritt angesetzt und beim 17. Schritt beginnt das Spiel. Wird kein Lockmarsch gespielt, werden die Instrumente auf ein Zeichen gemeinsam angesetzt.

Während des Marschierens ist ständig ein genügender Abstand zur vorausmarschierenden Musiziergemeinschaft einzuhalten.

An der Ehrentribüne (Standort zweiter Wertungsirchter) ist auf jeden Fall mit klingendem Spiel vorbeizumarschieren. Deshalb ist durch ein Schild (oder ein Fähnchen) auf die Ehrentribüne hinzuweisen. Der Dirigent (bzw. die gesamte Kopfgruppe der Marschformation) hat - mindestens durch eine Blickwendung - eine Ehrbezeigung vorzunehmen.

Durch ein Schild (bzw. ein Fähnchen) ist auf das Festzugsende hinzuweisen (Standort dritter Wertungsrichter). Kurz danach müssen durch optische und/oder akustische Kommandos das Spiel beendet und die Musiziergemeinschaft zum Halten gebracht werden.

Auf ein Zeichen des Wertungsrichters kann die Musiziergemeinschaft wegtreten oder abmarschieren.

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V. Gültigkeit

Die Wertungsspielordnungen wurden vom Musikbeirat des Bayerischen Musikbundes am 16. Juli 1994 beschlossen und treten zum 1. Januar 1995 in Kraft. Sie treten anstelle der Wertungsspielordnungen vom 29. September 1990, die damit ihre Gültigkeit verlieren.

Die Wertungsspielordnungen haben solange Gültigkeit, bis sie durch eine geänderte Fassung ersetzt werden.

Krumbach, 1. Januar 1995

Prof. Karl Kling, Präsident des BMB
Dieter Böck, Landesdirigent des BMB
Günther Katzenberger, Landesbeauftragter für das Spielmannswesen des BMB

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